© 2008 Kärntner Wohnungs- und Baubetreuungsgesellschaft
Die nachstehenden Bestimmungen haben den Zweck, jedem Mieter das Wohnen im Hause in Ruhe und Ordnung zu sichern.
Ferner sind Bestimmungen enthalten, die im Interesse der Sicherung und Erhaltung des Hauses notwendig sind.
Die Hausordnung ist für alle Mieter des Hauses sowie für deren Angehörige, Mitbewohner und Besucher verbindlich.
1. Die Haustüren der Wohnhäuser sind mit Wechselschlössern und Selbstschliessern ausgestattet. Ein Öffnen von aussen ist daher nur mit dem Wohnungsschlüssel möglich. Es ist darauf zu achten, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Türen geschlossen, aber nicht zugesperrt werden, um ein Öffnen mittels elektrischem Türöffner auch in den Abend- und Nachtstunden zu ermöglichen.
Sämtliche im Kellergeschoss dieser Häuser befindlichen Türen sind immer versperrt zu halten.
2. Dem Hausverwalter bzw. einem Beauftragten des Kärntner Sied¬lungswerkes (Architekt, Baumeister, Handwerker) steht zur pe¬riodischen Überprüfung des Bauzustandes des Hauses und zwecks Feststellung allfälliger Schäden das Recht zu, die einzelnen Wohnungen zu betreten und in denselben Schäden, die sich als ernste Schäden des Hauses darstellen oder zu solchen führen könnten, zu beheben bzw. beheben zu lassen. Dieses Recht darf - soferne nicht Gefahr in Verzug ist - nur während der ortsüblichen Geschäftsstunden ausgeübt werden.
3. Die Reinigung der Stiegenhäuser, allgemeinen Kellerflächen, Gehsteige, Wohnwege innerhalb der Liegenschaft und Hauszugänge sowie die Säuberung bei Schnee und deren Bestreuung bei Glatteis wird durch einen Hausarbeiter bzw. durch eine Firma durchgeführt, ebenso die Grünflächenbetreuung.
4. Das Reinigen und Ausklopfen von Kleidern, Putzen von Schuhen und dergleichen in den Gängen und im Stiegenhaus ist verboten. Diese Hausarbeiten dürfen nur auf privaten Loggien und Balkonen ausgeführt werden, soferne benachbarte Wohnbereiche dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Hinaus¬beuteln von Staubtüchern usw. bei den Fenstern, Loggien und Balkonen ist verboten.
Die Reinhaltung des Ganges unter den Fußabstreifern obliegt den Mietern.
5. Außerhalb der Wohnung dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Hausverwalters keine Gerätschaften hinterlegt werden. Es dürfen Aufschließungsräume, Vorkeller, Gänge und Stiegenab¬sätze mit Möbeln, Kinderwagen, Fahrrädern oder anderen Gerät¬schaften nicht verstellt werden.
Stiegenhäuser und Abstellplätze samt Zu- und Abfahrten dürfen nicht als Spielplatz, zum Radfahren und dergleichen benützt und nicht verunreinigt werden.
6. Der Hauskehricht und Müll ist in die hiezu frei aufgestellten Großraummülltonen zu leeren, ohne Gänge und Stiegen zu verun¬reinigen. Sperrige Abfälle, wie Verpackungsmaterial etc. sind zu zerkleinern.
Die Deckel der Müllcontainer sind stets geschlossen zu halten. Der Bereich um die Müllcontainer ist von jedem einzelnen Benützer schon aus rein hygienischen Gründen sauber zu halten.
7. In die WC's und Abwasserleitungen (Abwasch) dürfen keinerlei feste Abfälle (Speisereste, Kehricht, Fetzen usw.) geworfen werden.
Das Entleeren von Schmutzwasser oder sonstigen Flüssigkeiten (z. B. Fette, Öle oder ähnliches) in die Waschbecken und Abwäschen, die eine Verstopfung oder Verunreinigung herbeiführen könnten, ist verboten. Die Behebung von Ablaufverstopfungen gehen daher zu Lasten der Mieter. Werden Gebrechen an WC's, Wasserleitungen oder andere Baugebrechen bemerkt, so sind dieselben sofort dem Hausverwalter zu melden.
Um kostspielige Wasserverluste hintanzuhalten, sind die Mieter verpflichtet, undichte Wasserauslässe und Spül¬kästen umgehend auf eigene Kosten reparieren zu lassen.
Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass ein Überlaufen des Wassers aus Waschbecken, Spülen, Badewannen, Waschmaschinen-Ausgüssen und dergleichen nicht vorkommt. Daraus resultierende Schäden sind im Regressfall vom Verursacher zu ersetzen.
8. Auf den Stiegen, Gängen sowie Grünflächen im Freien darf kein Lärm gemacht werden; in den Wohnobjekten dürfen weder lärmende noch solche Verrichtungen vorgenommen werden, die die Ruhe des Hauses stören, die Mitbewohner belästigen oder die Wohnobjekte beschädigen.
Auf Grund behördlicher Vorgaben dürfen nur geräuscharme Waschmaschinen und Geschirrspüler verwendet werden. Bei der Aufstellung der Geräte muß gesorgt werden, dass keine störenden Schallübertra¬gungen entstehen können (schwingungsdämpfende Unterlagen, flexible Anschlüsse udgl. verwenden!).
Bei der Wahl der Betriebszeiten wird auf zeitliche Einschränkungen (d.h. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Nachtruhe) hingewiesen. Alle diese Maßnahmen sollen helfen, eine hohe Wohnqualität zu erzielen.
Das Vorgesagte gilt sinngemäß auch für die Benützung der Loggien. Die Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) darf durch keinerlei lärmende Beschäftigung, insbesondere nicht durch Musizieren (Radio-, Fernsehapparat über Zimmerlautstärke) gestört werden.
9. Ein Trockenraum steht den Hausbewohner zur Verfügung. Dabei ist die Benützung untereinander zu regeln.
Der Trockenraum ist nach Benützung in reinem Zustande zu übergeben. Bei Außentemperaturen unter Null Grad sind zur Verhinderung des Einfrierens der Wasserleitung die Fenster geschlossen zu halten.
10. Kinderwagen und brauchbare Fahrräder sind in den hiefür bestimmten Einrichtungen abzustellen. Das Abstellen von treibstoffbetriebenen Fahrzeu¬gen aller Art ist in den Abstell- und Kellerräumen verboten.
Der Transport von Kinderwagen in die Wohnung hat derart zu erfolgen, dass Stiegenhaus bzw. Gänge weder verunreinigt noch beschädigt werden.
11. Die Zugänge zum Keller sind versperrt zu halten. Das Betreten des Kellers mit offenem Licht ist nicht gestattet. Das Rauchen im Keller ist untersagt.
12. Auf Gängen, gemeinsamen Freiräumen bzw. in der Grünanlage, ausser auf den hiefür vorgesehenen Wäschespinnen bzw. im Trockenraum , darf Wäsche nicht aufgehängt werden.
13. Nachfertigung von Wohnungs- bzw. Haustorschlüssel ist nur mit schriftlicher Bestätigung der Hausverwaltung möglich und auf eigene Kosten zu veranlassen.
14. Die allgemeinen Grünflächen der Wohnhausanlage dienen der Er¬holung der Bewohner. Das Betreten und die Nutzung dieser Flä¬chen muss jedoch so schonend und verständnisvoll erfolgen, dass weder Schäden an den gärtnerisch gestalteten Anlagen (Rasen, Hecken, Bäume) entstehen können, noch Störungen durch lärmende Spiele etc. auftreten. Aus diesem Grund kann das Fuß- und Handballspielen nicht geduldet werden.
Tierbesitzer sind verpflichtet, ihre Haustiere von den Grünanlagen fernzuhalten und diese im übrigen Hausbereich an der Leine zu führen.
Alle Tätigkeiten, welche umliegende oder angrenzende Wohnbe¬reiche stören, wie Laufen, Trampeln, Lärmen, Musizieren und dergleichen mehr, müssen unbedingt vermieden werden.
Alle baulichen und gärtnerischen Einrichtungen dieser Flächen sind pfleglich zu behandeln.
15. Allfällige Balkonpflanzen sind so zu pflegen, dass durch über¬hängende Äste keine Beschattung darunterliegender Wohnungen bzw. Loggien und keine Beeinträchtigungen durch Giess¬wasser entstehen.
16. Die nicht den Wohnungen zugeordneten PKW-Abstellplätze sind für Besucher der Wohnanlage vorgesehen. Abgrenzungen und Mar¬kierungen von Abstellplätzen sind unbedingt einzuhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen des technischen Dienstes, insbesondere der Müllabfuhr unbedingter Vorrang einzuräumen ist. Alle Verbots- und Hinweistafeln sind zu beachten. Im Falle der Gefahr sind die gekennzeichneten Fluchtwege zu benützen.
Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h darf auf allen Verkehrswegen nicht überschritten werden. Das Verhalten der Benützer aller Verkehrswege innerhalb der Wohnanlage hat so zu erfolgen, dass unnötige Lärm- und Abgasentwicklung sowie Verunreinigungen jeder Art vermieden werden, dass Wohnbereiche nicht gestört werden und dass Rücksichtnahme auf Mensch, Tier, Bepflanzung, Einrichtung und Fahrzeuge gewährleistet ist. Verkehrswege und Parkierungsflächen dürfen auch nicht als Spiel- und Tummelplatz benützt werden.
17. Zum Halten von Hunden, Katzen und sonstigen Haustieren ist die Zustimmung der Hausverwaltung erforderlich.
Klagenfurt, 19.02.2009